kopf
home
vita
audiothek
referenzen
studio
kontakt
impressum
login
item1
item1a

» AGB

» Glossar

Auf dieser Seite finden Sie unsere Preisliste, Honorarvergleich, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für VDS-Mitglieder. Zusätzlich gibt es ein Glossar in dem die wichtigsten Begriffe aus dem "Sprecherdeutsch" erklärt sind

··· Glossar

A

Allongen Händlernennungen in der Werbung. Im unmittelbaren Anschnitt an einen i.d.R. in sich geschlossenen Basis-Werbespot werden die Bezugsquellen genannt. Der Sprecher der Allongen erhält eine nach Stückzahl gestaffelte Entlohnung. Erfolgt die Allonge nicht im unmittelbaren Anschnitt an den Basisspot liegt ein Tandemteil vor (-> s. Tandemteil). Normalerweise wird der Sprecher der Allongen nicht in dem sogenannten "Basisspot" auftauchen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist immer eine einzelne Allonge im Preis für den Basisspot enthalten. Unabhängig von der Anzahl der Allongen erhalten jene Sprecher, die "nur" den Basispot gesprochen haben, keine finanzielle Beteiligung an den Allongen. Durch das Anhängen von beispielsweise einhundert Allongen an einen einzelnen Basispot erhalten die Sprecher des Basisspots nicht etwa einhundert Honorare! Sie erhalten lediglich den einen einzelnen Spot bezahlt, den sie auch gesprochen haben. Da ein Werbespot mit vielen Allongen regelmäßig in der ganzen Bundesrepublik eingesetzt wird, oder zumindest doch in mehr als einem einzigen Bundesland, ist der Basisspot meist mit einem nationalen Verwertungsrecht abzugelten. Normalerweise wird der Sprecher der Allongen nicht in dem sogenannten "Basisspot" auftauchen. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist immer eine einzelne Allonge im Preis für den Basisspot enthalten. Normalerweise wird an einen Basisspot ("Jacobs Meisterröstung. So sanft, so stark!") eine oder mehrere Allongen angehängt ("Diese Woche besonders günstig bei Lidl." / "Heute nur 6,99 DEM bei Edeka." / usw.) Was passiert aber, wenn ein und dieselbe Allonge an diverse Basisspots angehängt werden soll ("Jetzt überall bei Saturn.") ? Sollte eine Allonge an mehrere Basisspots angeschnitten werden, gilt jeder Anschnitt als neue Allonge. Aufgrund des niedrigen Preises ist eine Splittung in Layout und VR nicht angezeigt.

 

Alternativen (auch Varianten) sind ein heikles Thema. Ursprünglich entstand der Begriff wohl, um spontane Änderungen des Textes, der Satzstellung, der Betonung oder der Aussprache, die sich während der Aufnahme im Studio zufällig oder im gemeinsamen Gespräch ergeben hatten, dem Kunden der Agentur vorzustellen. Sind sich Sprecher und Producer nicht einig, wie nun ein spezielles Wort auszusprechen ist und kann man sich nicht auf eine gemeinsam akzeptierte Aussprache einigen, so ist es natürlich sinnvoll, eine Alternative aufzunehmen ("Duschen" oder "Duuuschen"? - "Rösten oder Rööösten"?). Der Kunde kann dann zwischen beiden Alternativen wählen. Wobei die schlußendlich nicht gewählte Alternative auch niemals ausgestrahlt werden darf; sie ist auch nicht im Layoutpreis enthalten, sondern eine freiwillige und kostenfrei erbrachte Zusatzleistung des Sprechers zum Zwecke der Klärung von künstlerischen, grammatikalischen oder aussprachebedingten Unstimmigkeiten. Sollte dennoch sowohl die Änderung (Betonungs-, Aussprache-, Syntax-Änderung) als auch die erste /eigentliche Version ausgestrahlt werden, so ist im Nachhinein die kostenfrei erbrachte Leistung des Sprechers mit einem vollen Layouthonorar plus einem vollen Verwertungshonorar zu vergüten.

 

Änderungen von bereits laufenden Spots werden gelegentlich dann fällig, wenn beispielsweise eine technische oder eine Preisinformation ausgetauscht werden muß. Ist die Textänderung, die eine solche Maßnahme nötig macht, jedoch nur so gering, daß eine erneute Layout- und Verwertungsberechnung, also ein erneutes Kompletthonorar, nicht angemessen bzw. akzeptabel erscheint, so bietet die Änderung eine günstige Alternative. Grundregel zur Definition einer Änderung ist die Geringfügigkeit der Textänderung. Dabei muß auch nicht der ganze Spottext erneut vom Sprecher gesprochen werden, sondern nur jener Teil, in dem sich die Änderung befindet. Eine Änderung liegt vor, wenn der Charakter und die Aussage, die Anmutung und die Zielsetzung, die Intension und die Gestaltung des ursprünglichen Spots nicht verändert wird. Im Grunde ist das Änderungshonorar für Werbespots also eine Art Entgegenkommen für den Fall, daß prompt ein Name oder Preis falsch war und nun korrigiert werden muß. Steht hinter der Änderung aber ein neues kommunikatives Ziel und ist diese zudem so umfassend, daß der frühere Sinn und die ursprüngliche Gestaltung des Spots verloren geht, dann ist eine neue Produktion abzurechnen. Beispiel: Muß aus dem ehemaligen Claim "Wir transportieren alles" aus juristischen Gründen "Wir transportieren fast alles" werden, so läge eine Änderung vor, wenn der Spot ansonsten unverändert bleibt. Wird aber aus "Wir transportieren alles" plötzlich "Die größte Transportgesellschaft am unteren Mittelrhein", dann wäre dies wohl keine Änderung mehr. Zumal, wenn sich auch Bild, Musik und Geräusche ändern.

 

Anrufbeantworter sind Ansagen, die auf telefonischem Wege kurze Nachrichten oder Aufforderungen vermitteln. Dies können Mitteilungen über die regulären Öffnungszeiten einer Firma sein oder auch Aufforderungen, an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Der Anrufbeantworter besteht höchstens aus drei kurzen Textpassagen (Informationsteil - Störfalltext für den Fall eines technischen Fehlers des Anrufbeantworter - Endabsage). In der Natur der Dinge liegt es, daß Anrufbeantworter nur von einem kleinen Kreis von Menschen gehört werden. Das unterscheidet sie auch von den Warteschleifen der Telefonvermittlungen (-> s. Warteschleife) oder von aufwendigen und z.T. interaktiven Verkaufs-Hotlines (->Verkaufsfunktion), die als strategisches Marketinginstrument eingesetzt werden und zudem wesentlich umfangreicher sind.

 

Ausfallhonorar erhält ein Sprecher dann, wenn eine fest zugesagte Produktion werktags kürzer als 18 Stunden abgesagt wird. Wird eine Produktion, die am Montag morgen stattfinden sollte, am Freitagabend abgesagt, so wird der Montag als nächster Tag (Arbeitstag) gewertet. Ein Ausfallhonorar ist immer eine Mischkalkulation: der Sprecher hat sich diesen Termin freigehalten. Die erwartete Einnahme entfällt. Ebenfalls hat er möglicherweise andere Produktionsanfragen für denselben geplanten Produktionstermin nicht angenommen, da er sich auf das Zustandekommen der Produktion verlassen hatte. Insofern ist das feste Ausfallhonorar in Höhe von 40% d. Honorarindexes für jede abgesagte Produktion auch dann logisch und akzeptabel, wenn das Honorar der geplanten (und jetzt abgesagten) Produktion geringer als 40% d. Honorarindex gewesen wäre. Wie gesagt: das Ausfallhonorar beinhaltet eine Entschädigung für die tatsächlich entgangene Produktion, als auch eine Entschädigung für jene Produktionen, die der Sprecher hätte noch ersatzweise annehmen können, wenn die Absage fristgerecht erfolgt wäre. Wird die Produktion nur um wenige Tage verschoben, so kann mit dem Sprecher über die Erhebung eines Ausfallhonorars verhandelt werden.

 

Anschnitt bezeichnet das Anschneiden einer Textpassage aus einem früheren Spot an einen neuen Spot, der leicht oder stark verändert ist oder in einem anderen Medium läuft. Anschnitthonorare sind Vergütungen für die erneute Verwertung einer bereits bezahlten Leistung in einem neuen Werbespot, einem neuen Medium, einem neuen Zeitraum oder einem neuen Ausstrahlungsraum. Gefällt einem Kunden der einmal aufgenommene und bereits (z.B.) im Funk ausgestrahlte Claim (-> s. Claim) so gut, daß er ihn an fünf weitere und neu produzierte Funkspots anhängen möchte, so hat er fünfmal Anschnitt, also fünf neue Verwertungshonorare an den Claim-Sprecher zu zahlen. Möchte der Kunde diesen Claim auch an drei TV-Spots anschneiden (oder anhängen), dann werden noch einmal drei TV-Verwertungshonorare fällig.

 

C

Claim nannte man im Wilden Westen jenes Stück Land, das sich die Goldsucher eintragen und sichern ließen. Genauso begrenzt und kompakt ist auch diese "Headline fürs Ohr", eine werbliche Zusammenfassung des kommunikativen Ziels eines Werbespots.

 

D

Dauer der Verwertung Prinzipiell werden die Rechte zur Verwertung von Produktionen nur für das gewünschte Medium (Hörfunk oder Fernsehen oder Kino etc.), für den gewünschten Ausstrahlungsraum (lokal, regional, national), für genau das eine Motiv und für die Dauer eines Jahres abgetreten. Wird die Produktion länger als ein Jahr eingesetzt, ist ein weiteres Verwertungshonorar für ein weiteres Jahr fällig. Dies gilt z.B. für alle Funk-, TV- und Kinospots, für Anrufbeantworter, Infoline/Talkline, Ladenfunkdurchsagen, Allongen, Patronatsansagen, etc. Das gilt nicht für Industriefilme/OFF/Voice-Over und nicht für Warteschleifen.

Möchte ein Kunde unbedingt eine zeitlich unbegrenzte Nutzung vereinbaren, so empfiehlt sich, erfahrungsgemäß einen Pauschalpreis von 3 Jahren (Verwertungsrechte x 3) anzusetzen. Länger werden in der Regel bundesdeutsche Werbekampagnen nicht unverändert geschaltet.

Ab wann wird das eine Jahr gerechnet? Nun, vom Zeitpunkt der Aufnahme an sollte das Jahr nicht gerechnet werden, da viele Monate zwischen Aufnahme und Ausstrahlung liegen können. Es empfiehlt sich also den Zeitpunkt zu fixieren, an dem das Tonstudio die Sendekopien oder Ausstrahlungsmedien produziert. Dieser Termin wird nämlich vom Studio schriftlich festgehalten und kann jederzeit eruiert werden. Also es gelten die Verwertungsrechte für 1 Jahr ab Erstellung der Ausstrahlungsmedien (z.B. Sendekopien). Genau diese zeitliche Definition sollte auf keiner Sprecherrechnung fehlen!

 

H

Honorare setzen sich je aus einem Layouthonorar und dem Verwertungshonorar oder den Verwertungshonoraren zusammen. Wie in einem Baukastensystem kann sich der Auftraggeber die Kosten für seine Produktion anhand der Preisstruktur zusammenstellen. Das Layouthonorar stellt hierbei die Arbeitsleistung dar. Das Verwertungshonorar entlohnt den Sprecher für die Verwertung dieses Spots in einem ganz genau definierten Medium (Funk, TV, Kino, Telefon, etc.), in einem ganz genau definierten Zeitrahmen (z.B. für ein Jahr) und in einem ganz genau definierten Raum (lokal, regional, national, nur im Supermarkt, etc.). Nehmen wir an, ein Kunde produziert ein Funklayout mit einem Sprecher. Dafür bezahlt er ein Funklayout. Nun gefällt ihm dieser Spot so gut, daß er diesen Spot in ganz Deutschland ausstrahlen möchte. Also wird noch ein Verwertungshonorar Funk national fällig. Die Geschichte geht weiter: der Claim ist so toll, daß der Kunde diesen noch an drei TV-Spots hängen möchte. Der Sprecher erhält nun natürlich kein weiteres Layouthonorar, sondern drei Verwertungshonorare TV national. Die Ausstrahlungsrechte sind auf ein Jahr beschränkt.

Anders verhält sich nur bei den Ausnahmen, bei denen weder Layouthonorare noch Verwertungshonorare ausgewiesen sind. Dies gilt für Allongen (->s. Allongen) und für Voice-Over bei Industriefilmen (-> s. Voice-Over). Für beide gibt es keine Layouts.

 

I

Infoline/Talkine

Im Gegensatz zum Anrufbeantworter handelt es sich bei einer Infoline oder Talkline um ein umfangreiches interaktives und ausführliches Telefonvertriebs- und Marketinginstrument. Die Rechte werden für 1 Jahr erworben. Die oft seitenlangen und verschachtelten Parts einer solchen Infoline sind aufwendig zu produzieren und sollen den Anrufer veranlassen, möglichst lange am Hörer zu bleiben. Dabei ist es egal, ob es sich um Star-Info-Rufnummern, Gewinnspiele, Produkt- oder Leistungsbeschreibungen oder gar Sex-Lines handelt, mit all diesen Nummern wird gutes Geld verdient. Wir bezeichnen sie als "Anrufbeantworter Verkaufsfunktion"

 

Industriefilme

Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos etc.. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung des Sprechers nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Siehe bitte auch ausführlich -> Voice-Over.

 

Informationspflicht bei Verwertung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher 10 % Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem der Sprecher von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich, über das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber -unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars- für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen.

 

L

Ladenfunk Ladendurchsagen gehören zum Kommunikationsinstrument am Point of Sales. "Kleine" Werbespots, die nur und ausschließlich in Kaufhäusern, Drogeriemärkten, Baumärkten, Discountern und anderen "Stätten des Verkaufs" direkt für die anwesenden Kunden ausgestrahlt werden. Und zwar nur innerhalb der Ladenzone bzw. des Betriebsgeländes. Ladenfunk oder Ladendurchsagen liegen im untersten Preissegment, da durch sie nur eine verschwindend kleine, jedoch zielgenaue Gruppe von Hörern erreicht wird. Die Rechte zur Verwendung werden für ein Jahr erworben. Die VDS gibt für diese Aufträge keine Preisempfehlung.

 

Layout Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layoutstadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen. Solche Schnittvarianten müssen nicht extra bezahlt werden. Wird also etwa ein einziger Layout-Claim an fünf weitere Layouts angefügt, bekommt der Layout-Claim-Sprecher natürlich nicht fünf Layouts, sondern nur ein einziges bezahlt. Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit, z.B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken, zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.

 

Lokale Verwertungsrechte

Es gibt Funk-, Kino- oder TV-Werbung, die nur einen so eng begrenzten Raum erfassen will, daß sich eine Ausstrahlung in allen bundesdeutschen Sendern oder Lichtspieltheatern nicht lohnen würde. Ja sogar die Ausstrahlung in allen Kinos eines Bundeslandes oder in einem bundesland-weiten Sender würde sich durch den hohen Streuverlust nicht rechnen. Und weil sich die Stimme eines Sprechers in einem lokalen Werbespot nicht so sehr abnutzt/demokratisiert/inflationiert, als würde er tagtäglich in der gesamten Bundesrepublik oder gar "nur" in einem ganzen Bundesland zu hören sein, haben sich günstigere Tarife für die Verwertung in lokalen Sendern etabliert. Ein Lokalspot liegt vor, wenn dieser Spot in beliebig vielen Sendern einer einzigen Stadt ausgestrahlt wird. Die Nutzungsdauer der Verwertungsrechte beträgt ein Jahr (s. Dauer der Verwertung). Auch mag gelten, daß ein Lokalspot dann vorliegt, wenn er in einem eng begrenzten Ausstrahlungsraum wie etwa in dem Ausstrahlungsradius eines einzigen Landkreises gesendet wird. Wird der Spot in mehreren Lokalsendern verschiedener Städte ausgestrahlt, so liegt kein Lokalspot vor, sondern ein Regional- oder gar nationaler Spot. Bei Kino entspricht die Definition "Lokal" der Nutzung des Spots innerhalb der Lichtspieltheater einer Stadt bzw. eines Landkreises. Da dieser Markt sehr unübersichtlich ist, gibt die VDS hier keine Preisempfehlungen.

 

M

Mindestabnahme

(fälschlich auch Tagespauschale genannt) Erklärung/Beispiel: Für die Produktion eines einzigen Funk-Layouts in Karlsruhe, Würzburg, München oder Hamburg benötigt man incl. Anreise oder Flug von Frankfurt etwa 4 Stunden. Normalerweise bekäme man dafür nur ein Layouthonorar und da lohnt sich der ganze Aufwand nicht. Also berechnet der Sprecher diese Mindestabnahme. Diese Mindestabnahme kann aber mit den Produktionen dieses Tages verrechnet werden. Überschreitet die Rechnungssumme diese Pauschale, dann wird nach den ganz normalen Tarifen abgerechnet.

Ganz deutlich: Kein Sprecher spricht eine beliebige Anzahl von Spots pauschal zum Preis der Mindestabnahme!!

Diese “Pauschale” stellt lediglich eine Mindestsumme dar, die mit den tatsächlichen Produktionen des Tages verrechnet werden kann.

 

N

Narrative

"Ich seh, ich seh, was Du nicht siehst... und das erkläre ich Dir jetzt!" Noch bevor für Hunderttausende oder Millionen von Mark Filmteams in aller Welt wunderschöne Mädchen an wunderschönen Stränden wunderschöne Longdrinks trinken lassen und daraus dann unverwechselbare TV-Hits werden, muß gelegentlich eine solche kreative Idee erst einmal getestet werden. Kommt sie überhaupt beim Verbraucher an? Ohne große Kosten zu verursachen, wird dann oft ein gemalter Szenenablauf des späteren Spots mit einer alles erklärenden Stimme unterlegt. Wie eine Erzählung (Narrative) schildert der Sprecher ausführlich und detailgetreu die Abfolge und die Inhalte der TV-Spot-Szenen. ("Von links sehen wir nun das Nudelpaket hereinfliegen, die Musik brandet auf und die Mutter sagt fröhlich >Miraculi ist klasse!<.") Diese Collage aus Bildern und Sprache wird dann Verbrauchern vorgeführt. Die Ergebnisse des Tests bestimmen dann, ob der TV-Spot jemals wirklich gedreht wird oder besser nicht. Da eine solche genau Erzählung sehr umfangreich ist, liegt das Honorar für ein Narrative auch etwas höher, als das Arbeitshonorar für ein Layout. Ausgestrahlt wird ein solches Narrative jedoch nie.

 

Nationale Verwertungsrechte

Werbespots, die in zwei und mehr Bundesländern zu sehen oder zu hören sind, sind nationale Spots. Die Ausstrahlungsrechte werden für ein Jahr erteilt. In dieser Zeit kann der Auftraggeber diesen Spot (und zwar genau dieses Motiv in unverändertem Zustand) unbegrenzt oft innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausstrahlen. Möchte der Auftraggeber diesen Spot in Österreich und in der Schweiz ausstrahlen, sind ebenfalls für jedes Land nationale Verwertungshonorare fällig; also für Österreich ein Verwertungsrecht National und für die Schweiz ein Verwertungsrecht National.

 

New Business

Es geht um ein Neu-Geschäft für die Agentur. Sie möchte einem (hoffentlich) späteren Kunden, um dessen Auftrag sie mit anderen Agenturen kämpft (pitcht), zeigen, was sie konzeptionell und kreativ bieten kann. Für solche Präsentationen bei Kunden-in-spe, legen sich die Agenturen ganz schön ins Zeug. Unter anderem produzieren die Agenturen auf eigene Kosten Funk-, TV- und Kinospots, die natürlich niemals ausgestrahlt werden, sondern nur den "neuen" Kunden beeindrucken sollen. Und da sich die Sprecher auch als Partner der Agenturen verstehen, unterstützen sie diese bei der Herstellung von New Business-Produktionen durch extrem günstige Honorare. Natürlich hofft jeder Sprecher zu recht, daß die Agentur, wenn sie denn den Etat gewonnen hat, ihn auch für die echten Spots besetzen wird. Warum auch nicht?- Wenn des Sprechers Stimme mitgeholfen hat, den Pitch zu gewinnen.

 

O

Option

Op|ti|on, die; -, -en (lat) (Wahl einer bestimmten Staatsangehörigkeit; Rechtsw. Voranwartschaft auf Erwerb od. zukünftige Lieferung einer Sache. op|ti|o|nal (nicht zwingend, nicht verbindlich; nach eigener Wahl). So der Duden in der 21., völlig neu bearbeiteten Auflage von 1996.

 

Eine Option in unserem Arbeitsbereich ist die zweiseitige Voranwartschaft (Tonstudio/Sprecher) auf einen Arbeitstermin, die meist auf Veranlassung eines Dritten (Agentur oder Produzent) zur Festbuchung wird. Mit anderen Worten: Es handelt sich um das wechselseitige Freihalten eines Termins. So lange die (nicht zwingende, nicht verbindliche) Option noch nicht zur (zwingenden, verbindlichen) Festbuchung geworden ist, kann sie von beiden Seiten aufgelöst werden.

In der Praxis sieht das so aus:

Tonstudio Klang ruft Sprecher Hust an und fragt nach Freitag 10.00 Uhr. Hust hat Zeit. Beide Seiten nehmen den Termin Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr in Option, da der Agenturkunde sich noch nicht entschieden hat, ob er tatsächlich produziert.

Fall a: Klangs Auftraggeber bestätigt den Termin, Klang ruft Hust an und wandelt die (s.o.) nicht zwingende, nicht verbindliche Option in eine zwingende, verbindliche Festbuchung um.

Fall b: Klangs Auftraggeber cancelt den Termin oder entscheidet sich für einen anderen Sprecher. Klang ruft Hust an und sagt die Option ab.

Fall c: Hust bekommt während der Optionszeit eine Festbuchung von Studio Laut angeboten. Höflich, wie Hust ist, ruft er rasch bei Studio Klang an und fragt nach dem Stand der Option. Klang hat noch keine Festbuchung, also cancelt Hust bei Klang die nicht zwingende, nicht verbindliche Option und nimmt die zwingende, verbindliche Festbuchung bei Studio Laut an.

Fall d: Zunächst wie im vorherigen Fall: Hust bekommt während der Optionszeit eine Festbuchung von Studio Laut angeboten. Höflich, wie Hust ist, ruft er rasch bei Studio Klang an und fragt nach dem Stand der Option. Klang seinerseits veranlaßt seinen Kunden (die Agentur) zu einer schnellen Entscheidung und wandelt die nicht zwingende, nicht verbindliche Option um in eine zwingende, verbindliche Festbuchung. Hust nimmt dankend an und sagt dem Zweitbewerber, Studio Laut, ab, denn: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Fall e: Hust bekommt während der Optionszeit eine weitere Option von Studio Laut herein. Er weist Studio Laut auf die bereits bestehende Option mit Studio Klang hin und versucht, die Option auf einen besseren Termin zu legen. Falls das nicht geht, rücken beide Optionen gleichrangig auf den 10.00-Uhr-Termin. Das Studio, das zuerst die Option in eine Festbuchung umwandelt, erhält den Zuschlag, nachdem Sprecher Hust das andere Studio unverzüglich informiert hat.

 

P

Patronatsansagen

Patronatsansagen sind Sponsorhinweise für Funk- oder TV-Sendungen bestehend aus einem Intro, einem Outro und höchstens einem Mittelteil . Beispiel: “Diese Sendung wird Ihnen präsentiert von...” , “Diese Sendung wurde Ihnen präsentiert von...” und “Gleich geht’s weiter mit...präsentiert von...” Patronatsansagen werden wie TV- oder Hörfunkproduktionen abgerechnet. Das Verwertungsrecht gilt für ein Jahr.

··· Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Grundsätzlich gilt: mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluß. Totale Exklusivität (z.B. keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z.B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform.

Im einzelnen:

 

Industriefilme

Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos etc. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung des Sprechers nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden.

 

Fernseh- und Hörfunkbeiträge

Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten, maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.

 

Werbe-Layouts (Funk-, TV- und Kinolayouts)

Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im Layoutstadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen.

Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z.B. zu Werbe-, Informations- oder Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines Layouts.

 

Reine Werbespots (Funk-, TV- und Kino-Reinaufnahmen)

Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums, beschränkt auf die BRD für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Produktionsdatum der Ausstrahlungsmedien (z.B. Sendekopien) oder spätestens ab der ersten Verwertung (Nutzung/Veröffentlichung).

Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt (z.B. MTV etc.), bzw. für jedes weitere Land (z.B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig.

Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-) Teile eines Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Funk, TV- oder Kinospots, so wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel von einem zum anderen Medium (z.B. wenn aus einem Funkspot oder Teilen daraus ein Kinospot wird) und / oder bei der Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, Multimediaanwendungen etc.

Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk, öffentlichen Veranstaltungen etc., wenn diese über ein anderes oder eines der neuen Medien ausgestrahlt oder veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, CD-ROM und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich -abhängig von der Auflagenhöhe -gesonderte Verwertungshonorare fällig.

Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die Hörfunkspots für Lokal- oder Regionalsender ein: hier ist das Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern einer einzigen Stadt ab; gemeint ist hier ein eng begrenzter Raum in der Größe eines Landkreises. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die Ausstrahlung in mehr als einem einzigen Lokalbereich erfolgt und gilt bis zur Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzelnen Bundeslandes.

 

Ein nationaler Funkspot liegt dann vor, wenn der Spot in mehr als einem einzigen Bundesland ausgestrahlt wird. Für jedes weitere Land außerhalb der BRD wird ein weiteres nationales Verwertungsrecht fällig.

 

Honorare

Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt. Für den Fall, daß ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40% des individuellen Honorarindex zur Zahlung an den Sprecher fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet er nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.

 

Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie dem Sprecher in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher 10 % Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem der Sprecher von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.

 

Vertragsverletzung

Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich, über das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber -unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars- für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluß der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.

 

Haftung

Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.

 

Geltung der AGB

Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher als vereinbart, im übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.

 

Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers.

 

Schlussbestimmung

Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Jan Meinel | Philosophie | Vita | Audiothek - Hörbeispiele | Referenzen | Kontakt | Impressum | Links | Login

SPOTS audiophile Produktionen | Leistungen | Technik Tonstudio